AGB’s

I. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Sie werden vom Kunden bei Auftragserteilung und spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Ihre Gültigkeit besteht auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.

Diese Bedingungen gelten vor allen anderen Unterlagen für sämtliche Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die RC Klimatechnik AG (im Folgenden: RCKT) diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

An allen Offerten, Zeichnungen und weiteren dem Kunden überlassenen Unterlagen behält sich die RCKT ihre eigentumsund urheberrechtlichen Verwertungsrechte und andere Immaterialgüterrechte uneingeschränkt vor. Erhaltene Unterlagen dürfen weder kopiert noch auf andere Weise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Verwendung für den Eigenbau ist ebenfalls untersagt. Wenn keine Auftragserteilung an die RCKT erfolgt, sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

Alle Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Bei den technischen Massangaben und Gewichten handelt es sich um branchenübliche Annäherungswerte. Angaben in allgemeinen technischen Unterlagen wie z.B. Prospekten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Die Bindefrist für speziell ausgearbeitete Offerten beträgt 30 Kalendertage.

Der Vertrag kommt erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch Lieferung und Leistung zustande. Die Auftragsbestätigung wird durch die RCKT nach Bereinigung und Annahme der Kundenbestellung erstellt. Die Auftragsbestätigung ist nach Erhalt durch den Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen. Schweigen des Käufers gilt als Annahme der Auftragsbestätigung.

Änderungswünsche sind der RCKT auch binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Annahme zu unterbreiten. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk ausschliesslich Verpackung, Fracht, Versicherung und zusätzlicher Zoll‐ und Dokumentationskosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Es wird jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltende Mehrwertsteuer berechnet.

Übernimmt die RCKT die Aufstellung oder Montage und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks, sowie die Auslösungen.

Rechnungen (Teil‐ und Schlussrechnungen) sind innert 30 Tagen, ohne jeglichen Abzug, zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung frei Zahlstelle der RCKT zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen Kreditwürdigkeit ist die RCKT – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung. Dabei ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern dies auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Versand der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Erhalt vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie eventuell vereinbarter Anzahlungen.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder der Liefergegenstand das Lager/Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer von Ereignissen, welche die RCKT nicht zu verschulden hat und beeinflussen kann. Dazu zählen unter anderem Krieg, Arbeitskonflikte, Epidemien, Betriebsstörungen, verspätete oder mangelhafte Rohstoffoder Materialzulieferungen etc.). Sofern diese Ereignisse einen wesentlichen Einfluss auf die Lieferung des Liefergegenstandes haben, treten keine Verzugsfolgen ein.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Lager oder die Produktionsstätte der RCKT verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Kann der Versand aus Gründen, die der RCKT nicht zuzurechnen sind, nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, geht die Gefahr mit dem Tage der Meldung der Versand‐ bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wird die Ware von der RCKT montiert, geht die Gefahr nach Abnahme des Einbaus der Geräte auf den Käufer über.

Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte sofort nach Lieferung sorgfältig zu prüfen. Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind durch den Kunden innert 24 Stunden ab Empfang schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

Wird die Lieferung oder Leistung vom Käufer nicht fristgerecht angenommen ist die RCKT berechtigt diese zu verrechnen. Darüber hinaus wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert.

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations‐ und Materialmängeln sind. Die Gewährleitung der RCKT beträgt zwei Jahre, unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht. Für alle vom Verkäufer und seinem Vertriebspartner nicht hergestellten, drehenden Einbauteile wie Motoren, Ventilatoren, Kugellager, etc. gelten die branchenüblichen Garantiebestimmungen der Vorlieferanten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung an den Kunden zu laufen.

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügepflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der RCKT unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dieser zunächst innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Ausserdem ist bei Auftreten von Mängeln die Be‐ und Verarbeitung unverzüglich einzustellen, da ansonsten die Gewährleistung entfällt.

Jegliche Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch unsachgemässen Umgang mit oder an den gelieferten Geräten (z.B. unsachgemässe Fremdmontage, Lagerung, Einstellung, falsche Bedienung, Nichteinhaltung von Betriebs‐ und Wartungsvorschriften, Verwendung von Verbrauchsmaterialien ohne Originalspezifikation, etc.) entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, bestehen für diese und daraus resultierende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Eingriffe des Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne ausdrückliches Einverständnis der RCKT entbinden diese von jeglicher Verpflichtung. Die Geltendmachung jeglicher Mängel nach Ablauf von zwei Jahren ab Lieferdatum ist ausgeschlossen.

Innerhalb der Gewährleistungsperiode ersetzt oder repariert die RCKT defekte Produkte kostenlos. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht ausschliesslich der RCKT zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere besteht kein Anspruch auf Wandelung oder eine Minderung des Kaufpreises.

Der Verkäufer ist berechtigt im Falle von III, 10. der vorliegenden Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten, ferner wenn er von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers erfährt bzw. über dessen Vermögen ein Vergleichs‐ oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Erklärt der Käufer unberechtigt vor Beginn der Herstellung der Ware seinen Rücktritt vom Vertrag, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz für entgangenen Gewinn und angefallene Bearbeitung in Höhe von 15% des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe entstanden ist. Nach Fertigstellung der Ware hat der Verkäufer einen Anspruch wegen Nichterfüllung.

Die RCKT behält sich das Eigentum an der Ware vor bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich künftig entstehender Forderungen ‐ auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ‐ beglichen sind. Die RCKT ist auch ohne Einwilligung des Kunden berechtigt den Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen.

Der Käufer ist berechtigt über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu Verfügen. Er ist verpflichtet die Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden zu versichern. Sind Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).

Verkauft oder verarbeitet der Kunde Waren und Leistungen, welche er von der RCKT erworben hat, bevor er durch Bezahlen der Rechnung Eigentum daran erworben hat, so tritt er hiermit seine Kaufpreisforderung im Umfang des Guthabens der RCKT an diese ab. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die RCKT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Ware.

Bei Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum an Waren und Forderungen des Verkäufers hinzuweisen und die RCKT unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu informieren. Die Kosten der Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritten gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus dürfen weder Waren, noch an ihre Stelle tretende Forderungen vor deren vollständiger Bezahlung an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der RCKT. Diese ist jedoch berechtigt gegen den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu klagen.

Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2025 gültig und ersetzen alle früheren Bestimmungen.